Schiedsamt Rüdesheim am Rhein

 

Allgemeines zum Schiedsamt

„Schlichten ist besser als Richten“ - das ist das Motto der Schiedsämter, die es in jeder hessischen Gemeinde gibt. Die außergerichtliche Streitschlichtung nehmen Schiedsfrauen und Schiedsmänner seit über 180 Jahren wahr. Das Hauptaugenmerk liegt darin, den sozialen Frieden zwischen zerstrittenen Parteien wiederherzustellen. Schiedspersonen arbeiten streitschlichtend, geduldig und sachlich in unkomplizierter Atmosphäre. Es gelingt dadurch häufig, gemeinsam einen Kompromiss zu erarbeiten, mit dem beide Seiten gut leben können, ohne dass ein Gericht bemüht werden muss. Schiedspersonen werden auf Vorschlag der Stadtverordnetenversammlung auf fünf Jahre gewählt und vom Amtsgerichtsdirektor bestätigt. Die Schiedsfrauen und Schiedsmänner arbeiten ehrenamtlich. Die Gebühren für eine Schlichtungsverhandlung sind im Verhältnis zu denen eines gerichtlichen Verfahrens gering.

 

Aufgabe des Schiedsamtes

Meinungsverschiedenheiten und Auseinandersetzungen im privaten oder beruflichen Umfeld können schnell eintreten. Streitige Situationen kennt jeder. Nicht selten treffen sich die Streitparteien vor Gericht wieder. Prozesse kosten Zeit, Nerven und viel Geld. Darüber hinaus wird das Verhältnis zu dem Streitgegner meist irreparabel gestört – es kommt zum Abbruch aller Kontakte. Aber nicht jeder Streit muss gleich in einem teuren und langwierigen Prozess ausarten – es geht auch anders! Die vom Hessischen Schiedsamt angebotene Streitschlichtung ist oft der bessere, gütlichere und auch deutlich kostengünstigere Weg. Schiedsfrauen und Schiedsmänner nehmen in Hessen seit langem diese Aufgaben der außergerichtlichen Streitschlichtung wahr und sind eine bewährte Institution. Mit der Unterstützung einer unparteiischen Schiedsperson können oftmals die Hintergründe der Streitigkeiten aufgeklärt, Missverständnisse ausgeräumt und die Konflikte einvernehmlich bereinigt werden. Das Verfahren ist schnell, kostengünstig und relativ unbürokratisch. Durch die geduldige, sachliche und unkomplizierte Atmosphäre gelingt es sehr häufig, den sozialen Frieden wiederherzustellen und einen gemeinsamen Kompromiss zu erarbeiten, mit dem beide Seiten gut leben können. Die Schiedspersonen üben keinerlei richterliche Funktion aus, sie fällen also kein Urteil, bei dem es immer einen Gewinner und einen Verlierer gibt, sie schlichten Streitigkeiten im Sinne einer beiderseitigen Einigung. Schiedsämter gibt es in jeder hessischen Gemeinde und somit auch in Rüdesheim am Rhein.

 

Kontaktdaten der Schiedspersonen in Rüdesheim am Rhein

Schiedsfrau:

Frau Gunda Roth-Kleyer

Im Laubfrosch 14

65385 Rüdesheim am Rhein

E-Mail: 

Mobil: 06722 494518

 

Stellvertreter der Schiedsfrau:

Herr Günter Dries

Frankenthalstraße 25

65385 Rüdesheim am Rhein 

 

Sprechzeiten: nach tel. Vereinbarung
Wo? Im Rathaus der Stadt Rüdesheim am Rhein

Beachten Sie bitte, dass die Schiedspersonen ehrenamtlich tätig sind und tagsüber ihren Berufen nachgehen.

 

Zuständigkeiten des Schiedsamtes

In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ist die Zuständigkeit des Schiedsamts gegeben für Verfahren, die nach § 1 Abs.1 und 2 des Gesetzes zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung (HSchlG) vor Klageerhebung einen Einigungsversuch erfordern.

Dies gilt bei Streitigkeiten über Ansprüche wegen:

  • der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelten Einwirkungen, sofern es sich nicht um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebs handelt
  • Überwuchses nach § 910 BGB
  • Hinüberfalls nach § 911 BGB
  • eines Grenzbaums nach § 923 BGB
  • sowie der im Hessischen Nachbarrechtsgesetz (NachbG) geregelten Nachbarrechte, sofern es sich nicht um Einwirkungen eines gewerblichen Betriebes handelt
  • Außerdem ist die Zuständigkeit gegeben in sonstigen Schlichtungsverfahren über vermögensrechtliche Ansprüche, sofern sie nicht zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gehören oder an ihnen Behörden oder Organe des Bundes, der Länder oder der Gemeinden oder von Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts beteiligt sind.

 

Die sachliche Zuständigkeit des Schiedsamtes in Strafsachen ist begrenzt auf Schlichtungsverfahren bei den in § 380 Abs. 1 Strafprozessordnung (StPO) genannten Vergehen wie:

  • Hausfriedensbruch
  • Beleidigung (einfache Beleidigung, Behaupten oder Verbreiten ehrenrühriger Tatsachen, üble Nachrede, Verleumdung)
  • Verletzung des Briefgeheimnisses
  • vorsätzliche und fahrlässige Körperverletzung (außer in besonders schweren Fällen)
  • Bedrohung
  • Sachbeschädigung

 

Ablauf eines Schiedsverfahrens

Das Schlichtungsverfahren beim Schiedsamt ist einfacher als man denkt. Ein Papierkrieg findet nicht statt.
Das Schlichtungsverfahren wird auf Antrag beim zuständigem Schiedsamt eingeleitet. Zu dem vom Schiedsamt anberaumten Termin müssen beide Streitparteien erscheinen. Jede Partei kann mit einem Rechtsanwalt oder sonstigem Beistand erscheinen.
Erscheint die Gegenpartei unentschuldigt nicht zu dem Termin, oder entfernt sie sich unentschuldigt vor dem Schluss der Schlichtungsverhandlung, so setzt das Schiedsamt durch Bescheid ein Ordnungsgeld von zehn bis hundert Euro fest.
Die Verhandlung ist mündlich und nicht öffentlich. Die Schiedsperson erörtert die Streitsache und kann den Parteien eigene Vergleichsvorschläge unterbreiten.
Das Verfahren endet mit einem vollstreckbaren Vergleich zwischen den Streitparteien.

 

Ablauf, sofern es zu keiner Einigung kommt

Als außergerichtliche Schlichtungsstelle kann das Schiedsamt eine amtliche Bescheinigung der Erfolglosigkeit des Schlichtungsversuches zur Vorlage bei Gericht ausstellen. Diese Bescheinigung ist bei den vorher geschilderten Delikten zwingende Voraussetzung, um eine Klage bei Gericht einreichen zu können.
Das Schiedsverfahren endet in solch einem Fall mit einer Erfolglosigkeitsbescheinigung (in Zivilsachen) bzw. einer Sühnebescheinigung (in Strafsachen). Diese wird der antragstellenden Partei erteilt, wenn:

  • die Schlichtungsverhandlung beendet worden ist, weil feststeht, dass die Gegenpartei der Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben ist oder sich unentschuldigt vor dem Schluss der Verhandlung entfernt hat
  • eine Vereinbarung zwischen den Parteien nicht zustande gekommen ist
  • oder das Einigungsverfahren nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten seit der Antragstellung und Einzahlung eines etwa angeforderten Kostenvorschusses durchgeführt worden ist.

 

Gebühren für ein Schlichtungsverfahren

Für die Tätigkeit des Schiedsamtes werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, die grundsätzlich zunächst vom Antragsteller zu tragen sind. Wurde ein Vergleich geschlossen, so trägt jede Partei die Kosten des Schlichtungsverfahrens zur Hälfte.

 

Kosten (Gebühren und Auslagen) gem. § 37 ff. Hess. Schiedsamtsgesetz (HSchAG)

 Die Gebühr für die Schlichtungsverhandlung beträgt mindestens: 20,00 €
 Kommt ein Vergleich zu Stande, beträgt die Gebühr mindestens: 30,00 €
 Erhöht werden kann die Gebühr unter besonderen Umständen bis auf: 50,00 €

Außerdem fallen noch Dokumentenpauschalen der Schiedsperson, Portokosten und ggf. weitere Auslagen an.

 

Links mit weiteren Informationen zum Schiedsamt