Baugenehmigungsfreie Vorhaben
Allgemeine Informationen
Die Bauherrschaft ist bei sogenannten baugenehmigungsfreien Bauvorhaben selbst für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Allgemeine Informationen zu genehmigungsfreien Bauvorhaben
Genehmigungsfreie Bauvorhaben sind Vorhaben, die sich aus § 63 Hessische Bauordnung (HBO) und der dazugehörigen Anlage ergibt, für die keine Baugenehmigung benötigt wird Dies betrifft die Errichtung, Aufstellung oder Anbringung von baulichen sowie anderen Anlagen und Einrichtungen, Nutzungsänderungen und Abbruch, die in der Anlage zur HBO im Einzelnen aufgeführt sind, einschließlich der erforderlichen Voraussetzungen.
Sind Baugenehmigungsfreie Vorhaben Teil eines baugenehmigungspflichtigen Gesamtvorhabens, sind diese im Baugenehmigungsverfahren mit zu prüfen und folglich genehmigungspflichtig- Daher kann ein Vorhaben nicht in einen genehmigungspflichtigen und einen genehmigungsfreien Teil aufgespaltet werden.
Die Baugenehmigungsfreiheit entbindet jedoch die Bauherrschaft nicht von der Verpflichtung, die Anforderungen der öffentlich-rechtlichen Vorschriften einzuhalten (§ 62 Abs. 2 HBO) oder der Überprüfung durch qualifizierte Fachleute und Sachverständige. Wer genehmigungsfrei baut, ist selbst dafür verantwortlich, dass alle für das Bauvorhaben geltenden Vorschriften, die anerkannten Regeln der Technik, etc. eingehalten werden.
Was sind baugenehmigungsfreie Vorhaben?
Baugenehmigungsfreie Vorhaben, gemäß § 63 HBO in Verbindung mit der Anlage, sind zum Beispiel
Gebäude ohne Aufenthaltsräume, wenn die Gebäude nicht mehr als 30 m³ Brutto-Rauminhalt haben
Toiletten oder Feuerstätten nicht mehr als 30 m³ Brutto-Rauminhalt haben
Garagen einschließlich Abstellraum, Gebäude zum Abstellen von Fahrrädern, Kinderwagen und Hilfsfahrzeugen bis 50 m²
Wintergärten bis 30 m² Grundfläche bei Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3
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In der Anlage der HBO finden Sie die vollständige Auflistung aller baugenehmigungsfreien Bauvorhaben.
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BauOHE2018pP63
(Link zur HBO)
https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/jlr-BauOHE2018V2Anlage
(Link zur Anlage der HBO)
Welche Voraussetzungen / Vorbehalte gibt es?
Ein Teil der baugenehmigungsfreien Vorhaben darf nur unter bestimmten Voraussetzungen ausgeführt werden. Diese sind unter einen Freistellungsvorbehalt gestellt, welchen sie in der Anlage zur HBO an dem Zusatz „unter dem Vorbehalt des Abschnittes V Nr. 1 (oder/und 2, 3, 4, 5)“ erkenn können.
Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1: Mitteilung an die Gemeinde Im Baufreistellungsverfahren wird die Aufgaben der Stadt Rüdesheim am Rhein vom Bauamt wahrgenommen. Wenn ein baugenehmigungsfreies Bauvorhaben in der Anlage HBO unter dem „Vorbehalt des Abschnitts V Nr. 1 – Beteiligung der Gemeinde“ steht, muss die entsprechende Mitteilung beim Bauamt der Stadt Rüdesheim am Rhein eingereicht werden. |
Der entsprechenden Mitteilung sind die erforderlichen und vollständigen Bauvorlagen beizufügen, dazu finden Sie unten weitere Informationen.
Welche Genehmigungen benötigen Sie für Ihr Bauvorhaben?
Die Bauherrschaft muss die öffentlichen Vorschriften in eigener Verantwortung beachten und einhalten, da das Bauvorhaben nicht in einem Genehmigungsverfahren geprüft wird.
Folgende Genehmigungen können zusätzlich für Ihr Bauvorhaben erforderlich werden:
Denkmalschutzrechtliche Genehmigung
Umwelt- und Naturschutzrechtliche Genehmigung
Wasserrechtliche Genehmigung
Bitte beachten Sie, dass die Auflistung beispielhaft ist und keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.
Welche Bauvorlagen müssen unter „Vorbehalt 1“ vorgelegt werden?
Voraussetzung für die Entscheidung der Stadt Rüdesheim am Rhein, ob ein Baugenehmigungsverfahren eingeleitet werden soll, sind die Bauvorlagen, die eindeutig erkennen lassen müssen, dass das geplante Vorhaben dem Bauplanungsrecht nicht widerspricht und das sonstige Ortsbaurecht eingehalten wird, gemäß dem Bauvorlagenerlass (BVErl) Nr. 12 und die 1. Änderung des Bauvorlagenerlass „Baugenehmigungsfreie Vorhaben“.
Die Liste bietet eine Orientierung, welche Bauvorlagen der Mitteilung eines baugenehmigungsfreien Bauvorhabens unter „Vorbehalt 1“ im Regelfall beizufügen sind. Die Bauvorlagen sind in 2-facher Ausfertigung vorzulegen.
Liegenschaftsplan
Auszug aus dem Grundstücksnachweis
Grundrisse
Schnitte
Ansichten
Formlose Bau- und Nutzungsbeschreibung
Berechnung
Des Bruttorauminhalts
Der Bruttogrundfläche und der Nutzungsfläche
Des Maßes der baulichen Nutzung
Nachweis der Nichtvollgeschossigkeit
Baulasten in Kopie
Handlungsvollmachten im Original
Kopie des Handels-/Vereinsregisterauszugs/Gesellschaftsvertrags
Wann kann mit dem Bauvorhaben begonnen werden?
Bei Bauvorhaben gemäß § 63 BauGB, der Anlage unter dem Vorbehalt 1 kann mit dem Bau begonnen werden, wenn:
Sie innerhalb von 14 Tagen von der Stadt Rüdesheim am Rhein eine Bestätigung erhalten haben, dass keine Baugenehmigungsverfahren für Ihr Bauvorhaben durchgeführt werden muss
oder
Sie innerhalb von 14 Tagen keine Erklärung der Stadt Rüdesheim am Rhein haben, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss.
Die 14-Tage-Frist beginnt mit dem Eingang Ihrer Kenntnisgabe und der vollständigen, erforderlichen Bauvorlagen beim Stadtbauamt der Stadt Rüdesheim am Rhein. Den Beginn der Frist können Sie der Eingangsbestätigung entnehmen.
Bei sonstigen baugenehmigungsfreien Vorhaben gilt keine Frist.
Kontakt:
Stadtverwaltung Rüdesheim am Rhein
- Der Magistrat –
Stadtbauamt
Markt 16
65385 Rüdesheim am Rhein
Tel.: 06722 408–600
Fax: 06722 408-190
E-Mail:
Ansprechpartner
StadtbauamtMarkt 16
65385 Rüdesheim am Rhein




